Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
BW Eventtechnik
Inhaber: Bjarne Wichern
Am Tiefenbruch 24
27419 Wohnste
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
BW Eventtechnik
Bjarne Wichern
Am Tiefenbruch 24
27419 Wohnste
Kontakt:
E-Mail: kontakt@bw-eventtechnik.de
Telefon: 04169/3305451
Das obenstehende Impressum gilt ebenfalls für nachfolgende Social Media Seiten:
https://www.instagram.com/bweventtechnik/
Website:
Umsetzung und Gestaltung:
BW Eventtechnik
Bildnachweis:
© BW Eventtechnik
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im nachfolgenden AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma BW Eventtechnik (nachfolgend BW Eventtechnik genannt) und Ihren Vertragspartnern (im nachfolgenden Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von BW Eventtechnik zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote von BW Eventtechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch BW Eventtechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. BW Eventtechnik kann dieses Angebot bis zu 14 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von BW Eventtechnik (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von BW Eventtechnik (Mietende).
Auch wenn der Transport durch BW Eventtechnik erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von BW Eventtechnik angeliefert und zurückgegeben/ von BW Eventtechnik abgeholt werden.
§4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des §2 Absatz1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
§5Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, wie Anlieferung, Montage oder die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren Wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet.
Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist BW Eventtechnik berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.
§6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung).
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:
15% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird,
40% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird,
75% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei BW Eventtechnik maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i.S.v §5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass BW Eventtechnik ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
§7 Zahlung
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind,
ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). BW Eventtechnik ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist die Ankunft des Geldes ausschlaggebend und nicht die Absendung.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückhaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. BW Eventtechnik verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von BW Eventtechnik in Wohnste in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 09:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen oder nach gesonderter Absprache.
2. Der Mieter ist Verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen BW Eventtechnik unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der Überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von BW Eventtechnik nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist BW Eventtechnik nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist BW Eventtechnik zur Vervollständigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mitgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
4. Werden Geräte, hinsichtlich derer BW Eventtechnik die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von BW Eventtechnik angemietet, haftet BW Eventtechnik für Funktionsstörung nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
6. Der Mieter ist Verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlich öffentlichen-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch BW Eventtechnik erfolgt, hat der Mieter BW Eventtechnik vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungen des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt BW Eventtechnik keine Gewähr.
§9 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommenen vom Vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von BW Eventtechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von BW Eventtechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von BW Eventtechnik.
§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von BW Eventtechnik
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von BW Eventtechnik zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von BW Eventtechnik ohne zumutbare wirtschaftliche Nachteil vereinbaren können. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er BW Eventtechnik von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter frei zu halten, soweit BW Eventtechnik Dritten nicht wegen grob fahrlässigen Verhaltens haftet.
§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet.
BW Eventtechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinie des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE,
zu sorgen.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechung oder Schwankungen hat der Mieter einzustehen. Dies gilt unabhängig von seinem Verschulden.
Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder Verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist BW Eventtechnik auf Verlangen nachzuweisen.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt BW Eventtechnik die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten.
Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Gegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden.
Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§14 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in §6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dies gilt insbesondere auch, wenn von BW Eventtechnik zusätzliche Leistungen zu erbringen sind
2. BW Eventtechnik ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt BW Eventtechnik zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf
4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann BW Eventtechnik den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von BW Eventtechnik in Wohnste statt und kann nur während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 09:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.
BW Eventtechnik behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor.
Die Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter BW Eventtechnik hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. BW Eventtechnik bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprüngliche vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist BW Eventtechnik ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
4. Die vorstehende Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn angerechnet) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
§17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von BW Eventtechnik.
Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§18 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dieser auch durch Übermittlung durch Fernkopie (E-Mail) gewahrt.
§19 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BW Eventtechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebene Streitigkeiten ist Amtsgericht Zeven.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.